(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den die Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.
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