(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Landesstraße 209 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- die Abfertigungskabine;
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den Sozialraum;
b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus angrenzenden Raum.
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