Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn der erwähnten Konvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte über die Identität und den Personenstand, unter denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt oder registriert worden ist, zu erhalten.
(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden. Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat von einer solchen Anfrage absehen, wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) dem Übereinkommen angeschlossen ist.
(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und zu den erbetenen Angaben der ersuchenden Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt, sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und kostenlos zurückzusenden.
Artikel 3
Art. 3
Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten können mehrere Behörden bestimmen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der ersuchenden Behörde geschrieben werden.
(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht werden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.
(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.
(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
- zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtes der Buchstabe M, zu der des weiblichen Geschlechtes der Buchstabe F;
- zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
- zur Bezeichnung des Familienstandes der Buchstabe C für eine unverheiratete Person, die Buchstaben Ma für eine verheiratete Person, Dm für den Tod des Ehemannes, Df für den Tod der Ehefrau, Div für die Scheidung, Sc für die Trennung von Tisch und Bett, A für die Aufhebung der Ehe;
- zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
- zur Bezeichnung der Staatenlosigkeit die Buchstaben APA.
(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.
(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.
(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten:
- die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen;
- die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen, wenn diese Sprachen nicht auf der Vorderseite verwendet worden sind;
- eine Zusammenfassung der Artikel 4 und 5 des Übereinkommens mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der ersuchenden Behörde.
(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 7
Art. 7
Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
Artikel 8
Art. 8
Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
Artikel 11
Art. 11
Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der Europäischen Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 12
Art. 12
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 13
Art. 13
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Gebiete erstreckt.
(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.
Artikel 14
Art. 14
(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Artikel 15
Art. 15
(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedsstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
d) jede Kündigung des Übereinkommens und der Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;
e) jede Erklärung nach Artikel 3.
(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Basel, am 3. September 1985 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.
Anl. 1
Ersuchen um Auskünfte, das gemäß dem in Basel am 3. September 1985 unterzeichneten Übereinkommen übermittelt wird.
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Die Eintragungen sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können auch in den Buchstaben der Sprache der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.
Die Daten sind in arabischen Ziffern einzutragen, die nacheinander unter den Zeichen Jo, Mo und An den Tag, den Monat und das Jahr angeben. Der Tag und der Monat sind durch eine zweistellige Zahl, das Jahr vierstellig anzugeben. Die ersten 9 Tage des Monats und die ersten 9 Monate des Jahres sind in Zahlen von 01 bis 09 anzugeben.
Dem jeweiligen Ortsnamen folgt der Name des Staates, in dem der Ort liegt, soweit dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Formular ausgestellt wird.
Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Kästchen oder den Teil eines Kästchens auszufüllen, so wird dieses Kästchen oder dieser Teil des Kästchens durchgestrichen, sodaß keine Eintragung mehr möglich ist.
Alle Änderungen und Übersetzungen müssen zuvor von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen genehmigt werden.
Anhänge
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