(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn der erwähnten Konvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte über die Identität und den Personenstand, unter denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt oder registriert worden ist, zu erhalten.
(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden. Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat von einer solchen Anfrage absehen, wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.
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