(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.
(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.
(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
- zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtes der Buchstabe M, zu der des weiblichen Geschlechtes der Buchstabe F;
- zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
- zur Bezeichnung des Familienstandes der Buchstabe C für eine unverheiratete Person, die Buchstaben Ma für eine verheiratete Person, Dm für den Tod des Ehemannes, Df für den Tod der Ehefrau, Div für die Scheidung, Sc für die Trennung von Tisch und Bett, A für die Aufhebung der Ehe;
- zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
- zur Bezeichnung der Staatenlosigkeit die Buchstaben APA.
(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.
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