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Internationale Verträge
Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge
Art. 12
Art. 12
In Kraft seit 01. August 1987
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Art. 12 — Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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