BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für FlüchtlingeArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. August 1987
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Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

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