(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) dem Übereinkommen angeschlossen ist.
(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und zu den erbetenen Angaben der ersuchenden Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt, sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und kostenlos zurückzusenden.
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