(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Gebiete erstreckt.
(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.
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