(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.
(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.
(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten:
- die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen;
- die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen, wenn diese Sprachen nicht auf der Vorderseite verwendet worden sind;
- eine Zusammenfassung der Artikel 4 und 5 des Übereinkommens mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der ersuchenden Behörde.
(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
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