BundesrechtInternationale VerträgeEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

In Kraft seit 08. April 1959
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KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1 Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

b) „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;

c) „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

d) „Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;

e) „Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;

e) (Anm.: richtig: f)) „Personen“ natürliche und juristische Personen;

g) „ausgebender Verband“ einen Verband, der ermächtigt ist, Eingangsvormerkscheine auszugeben;

h) „haftender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Eingangsvormerkscheine verwenden;

i) „internationale Organisationen“ eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Eingangsvormerkscheine auszugeben und dafür zu haften;

j) „Vertragspartei“ einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;

k) „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Art. 2 Artikel 2

1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.

2. Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine vorliegen müssen, durch die die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieser Eingangsvormerkscheine eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.

3. Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.

Art. 3 Artikel 3

1. Die Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht.

2. Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mundvorräte und kleine Mengen Tabak, Zigarren und Zigaretten werden frei von Eingangsabgaben zugelassen.

Art. 4 Artikel 4

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.

Art. 5 Artikel 5

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 6 Artikel 6

Vordrucke für Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Art. 7 Artikel 7

1. Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.

2. Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3. Die Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Art. 8 Artikel 8

1. Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3. Eingangsvormerkscheine, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 2 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften verwenden.

4. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 7 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5. Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Art. 9 Artikel 9

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.

Art. 10 Artikel 10

1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Eigengewicht der Fahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Zollpapiere nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Reifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate und Gepäcksträger), in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.

5. Für Anhänger sind gesonderte Zollpapiere erforderlich.

Art. 11 Artikel 11

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Art. 12 Artikel 12

Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, daß auf Eingangsvormerkscheinen abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstöße gegen die Zoll- oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Zollpapiere gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Zollpapiere in ihrem Lande verweigern.

Art. 13 Artikel 13

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist.

2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.

3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Fahrzeuge zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes Personen aufnehmen oder Waren laden und diese innerhalb derselben Grenzen wieder absetzen oder ausladen, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.

4. Ein Mietfahrzeug, das nach diesem Abkommen vorübergehend eingeführt worden ist, darf im Einfuhrland an keine andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht untervermietet werden; die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt zu verlangen, daß ein solches Fahrzeug wiederausgeführt wird, wenn die Beförderung beendet ist, für die es vorübergehend eingeführt worden ist.

Art. 14 Artikel 14

1. Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder

b) die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Eingangsvormerkscheine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt oder

c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mit.

4. Ist das Fahrzeug oder der in den Papieren angegebene Gegenstand während der nicht von einer Privatperson veranlaßten Beschlagnahme verlorengegangen oder gestohlen worden, so können keine Eingangsabgaben vom Inhaber des Eingangsvormerkscheins verlangt werden, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen muß.

Art. 15 Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Art. 16 Artikel 16

Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Art. 17 Artikel 17

Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Zollpapieres dar.

Art. 18 Artikel 18

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

Art. 19 Artikel 19

Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Art. 20 Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Art. 21 Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 3 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Art. 22 Artikel 22

1. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, daß sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.

3. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muß ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.

Art. 23 Artikel 23

Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

KAPITEL VII

BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Art. 24 Artikel 24

1. Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.

2. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen, die nicht ordnungsgemäß erledigt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und daß sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen wohlbegründeten schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.

3. Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Zollpapieres macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Mißbrauch eines von den Zollbehörden und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden. Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.

4. Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß auf dem Eingangsvormerkschein bescheinigt noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Zollpapier eingetragen worden, so kann das Zollpapier trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband das Zollpapier vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Art. 25 Artikel 25

In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Art. 25a Artikel 25a

Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.

Art. 26 Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.

Art. 27 Artikel 27

1. Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an nachweisen, daß die betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wiederausgeführt worden sind. Dieser Zeitraum gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.

3. In Ländern, deren Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4. Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Art. 28 Artikel 28

Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches gegen die Inhaber oder Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 29 Artikel 29

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Straßenverkehrs behindern könnten.

Art. 30 Artikel 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und deren Amtsstunden anzugleichen.

Art. 31 Artikel 31

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 32 Artikel 32

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern ihre Geschäftstätigkeit ausüben.

Art. 32a Artikel 32a

Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Eingangsvormerkscheinen und auf Sicherstellungen zu verzichten.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 33 Artikel 33

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

2a. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Abs. 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.

3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 34 Artikel 34

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Art. 35 Artikel 35

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird 15 Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

3. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.

Art. 36 Artikel 36

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 37 Artikel 37

1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 35 kündigen.

Art. 38 Artikel 38

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung, des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 39 Artikel 39

1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 40 Artikel 40

1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien ein.

Art. 41 Artikel 41

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwendungen in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.

3. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für aller Vertragsparteien in Kraft.

4. Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.

Art. 42

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;

aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Abs. 2a;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 35;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Art. 43 Artikel 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf einer internationalen Zollkonvention für Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen betrifft.

Art. 44 Artikel 44

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Art. 45 Artikel 45

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 bis 2 a bezeichneten Ländern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

ANLAGE 1

CARNET DE PASSAGES EN DOUANE

Anl. 1

Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in englischer und französischer Sprache abzufassen.

Die Ausmaße sind 21 x 29,7 cm.

Der ausstellende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschließend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
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ANLAGE 2

TRIPTYK

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
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ANLAGE 3

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER VON CARNETS DE PASSAGES EN DOUANE

Anl. 3

1. Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.

Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.

2. Die Person, die eine Verlängerung beantragt und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:

a) Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, daß die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zollpapieres erforderlich ist, übersendet er dem haftenden Verband mit dem Carnet einen Verlängerungsantrag; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Antrag veranlassen. Zur Begründung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instandgesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, daß die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.

b) Ist der haftende Verband der Ansicht, daß der Verlängerungsantrag der Zollbehörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den in Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Umschlagblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.

c) Auf der linken Hälfte des Stempelaufdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unterschrift und den Stempel des Verbandes an.

d) Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist; sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht übersteigen.

e) Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbehörde seines Landes. Der Antrag des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.

f) Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der beantragten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ablehnen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt das zuständige Zollorgan den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Umschlagblatt des Carnet angebracht worden ist, weiter aus, indem es eine laufende Nummer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Diensteigenschaft einsetzt. Sodann versieht es den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und dem Stempel des Zollamtes.

g) Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Antragsteller weiterleitet.

ANLAGE 4

VORDRUCK EINER BESCHEINIGUNG VON NICHT ERLEDIGTEN, VERNICHTETEN, VERLORENGEGANGENEN ODER GESTOHLENEN ZOLLPAPIEREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR

Anl. 4

Anlage 5

VORDRUCK EINER BESCHEINIGUNG ZUR BEREINIGUNG VON NICHT ERLEDIGTEN, VERNICHTETEN, VERLORENGEGANGENEN ODER GESTOHLENEN ZOLLPAPIEREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR (BESCHEINIGUNG ÜBER DEN VERBLEIB)

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 5
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Anl. 6

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:

1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßenverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren.

2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher Vorschriften über den Straßenverkehr nicht entgegen.

3. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch für Fahrzeuge zu gewähren, die von Unternehmen eingeführt werden, die ihre Geschäftstätigkeit von Gebieten von Nichtvertragsparteien ausüben.

4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den zugelassenen Verbänden Erleichterungen zu gewähren

a) für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine gefordert werden;

b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;

c) für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung von Vordrucken der Eingangsvormerkscheine oder der internationalen Zulassungspapiere, die den zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazugehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.