Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Abs. 2a;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 35;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
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