1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.
2. Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine vorliegen müssen, durch die die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieser Eingangsvormerkscheine eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.
3. Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.
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