1. Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b) die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Eingangsvormerkscheine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt oder
c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mit.
4. Ist das Fahrzeug oder der in den Papieren angegebene Gegenstand während der nicht von einer Privatperson veranlaßten Beschlagnahme verlorengegangen oder gestohlen worden, so können keine Eingangsabgaben vom Inhaber des Eingangsvormerkscheins verlangt werden, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen muß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise