1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist.
2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.
3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Fahrzeuge zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes Personen aufnehmen oder Waren laden und diese innerhalb derselben Grenzen wieder absetzen oder ausladen, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.
4. Ein Mietfahrzeug, das nach diesem Abkommen vorübergehend eingeführt worden ist, darf im Einfuhrland an keine andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht untervermietet werden; die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt zu verlangen, daß ein solches Fahrzeug wiederausgeführt wird, wenn die Beförderung beendet ist, für die es vorübergehend eingeführt worden ist.
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