Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
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