1. Die Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht.
2. Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mundvorräte und kleine Mengen Tabak, Zigarren und Zigaretten werden frei von Eingangsabgaben zugelassen.
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