BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt UnterzeichnungsprotokollArt. 45

Art. 45Artikel 45

In Kraft seit 30. Oktober 1992
Up-to-date

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 bis 2 a bezeichneten Ländern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

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