UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßenverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren.
2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher Vorschriften über den Straßenverkehr nicht entgegen.
3. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch für Fahrzeuge zu gewähren, die von Unternehmen eingeführt werden, die ihre Geschäftstätigkeit von Gebieten von Nichtvertragsparteien ausüben.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den zugelassenen Verbänden Erleichterungen zu gewähren
a) für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine gefordert werden;
b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
c) für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung von Vordrucken der Eingangsvormerkscheine oder der internationalen Zulassungspapiere, die den zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die dazugehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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