BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

In Kraft seit 29. November 2019
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

a) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;

b) „Urteil“ eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;

c) „Urteilsstaat“ den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;

d) „Vollstreckungsstaat“ den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

(2) Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

(3) Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Überstellung

Art. 3

(1) Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

a) daß sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;

b) daß das Urteil rechtskräftig ist;

c) daß zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder daß die Sanktion von unbestimmter Dauer ist;

d) daß die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt;

e) daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;

f) daß sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.

(2) In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszuschließen.

(4) Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.

Artikel 4

Informationspflicht

Art. 4

(1) Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.

(2) Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.

(3) Die Mitteilung enthält

a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person;

b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat;

c) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt;

d) Art und Dauer der Sanktion sowie Beginn ihres Vollzugs.

(4) Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.

(5) Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat auf Grund der vorstehenden Absätze Veranlaßten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten auf Grund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.

Artikel 5

Ersuchen und Antworten

Art. 5

(1) Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.

(2) Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.

(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.

(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Artikel 6

Unterlagen

Art. 6

(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:

a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, daß die verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;

b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;

c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung enthält.

(2) Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, daß er dem Ersuchen nicht stattgeben wird:

a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften;

b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits vollzogen wurde, einschließlich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentlichen Umstände;

c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält;

d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten oder Sozialarbeitern über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.

(3) Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Artikel 7

Zustimmung und Nachprüfung

Art. 7

(1) Der Urteilsstaat gewährleistet, daß diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewußtsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats.

(2) Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, daß die Zustimmung entsprechend den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.

Artikel 8

Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat

Art. 8

(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaates wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.

(2) Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.

Artikel 9

Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat

Art. 9

(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

a) setzen den Vollzug der Sanktion unmittelbar oder auf Grund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort oder

b) wandeln die Entscheidung, durch welche die Sanktion verhängt wurde, unter den in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.

(2) Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.

(3) Der Vollzug der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(4) Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um Maßnahmen zu vollziehen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gegen Personen verhängt worden sind, die auf Grund ihres geistigen Zustands hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erkannt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird.

Artikel 10

Fortsetzung des Vollzugs

Art. 10

(1) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilstaat festgelegt worden sind, gebunden.

(2) Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muß ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.

Artikel 11

Umwandlung der Sanktion

Art. 11

(1) Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung

a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;

b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;

c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;

d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.

(2) Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluß dieses Verfahrens.

Artikel 12

Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

Art. 12

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.

Artikel 13

Wiederaufnahme

Art. 13

Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

Artikel 14

Beendigung des Vollzugs

Art. 14

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Artikel 15

Unterrichtung über den Vollzug

Art. 15

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,

a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;

b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder

c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.

Artikel 16

Durchbeförderung

Art. 16

(1) Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem dritten Staat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(2) Eine Vertragspartei kann die Durchbeförderung verweigern,

a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder

b) wenn die Tat, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.

(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung und die Antworten werden auf den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt.

(4) Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines dritten Staates um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(5) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(6) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei kann ersucht werden, eine Zusicherung abzugeben, daß die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats wegen einer vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Handlung oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder verfolgt noch – vorbehaltlich des Absatzes 5 – in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung ist nicht erforderlich, wenn die Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm eine solche Durchbeförderung über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.

Artikel 17

Sprache und Kosten

Art. 17

(1) Mitteilungen nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 erfolgen in der Sprache der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der Amtssprachen des Europarats.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Betrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarats übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a bedürfen Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung.

(5) Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen.

Artikel 18

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Art. 18

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 19

Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten

Art. 19

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

Art. 20

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Betrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 21

Zeitlicher Geltungsbereich

Art. 21

Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.

Artikel 22

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

Art. 22

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.

(2) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.

(4) Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet.

Artikel 23

Gütliche Einigung

Art. 23

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 24

Kündigung

Art. 24

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.

Artikel 25

Notifikationen

Art. 25

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 2 und 3;

d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 21. März 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.