(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.
(2) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden.
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.
(4) Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet.
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