Art. 15 Artikel 15 — Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,
a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;
b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder
c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.
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