(1) Mitteilungen nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 erfolgen in der Sprache der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der Amtssprachen des Europarats.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Betrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarats übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a bedürfen Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung.
(5) Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen.
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