Art. 14 Artikel 14 — Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden