(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaates wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.
(2) Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise