(1) Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.
(2) Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.
(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.
(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
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