(1) Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem dritten Staat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet vereinbart hat.
(2) Eine Vertragspartei kann die Durchbeförderung verweigern,
a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder
b) wenn die Tat, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.
(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung und die Antworten werden auf den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt.
(4) Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines dritten Staates um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.
(5) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist.
(6) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei kann ersucht werden, eine Zusicherung abzugeben, daß die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats wegen einer vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Handlung oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder verfolgt noch – vorbehaltlich des Absatzes 5 – in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung ist nicht erforderlich, wenn die Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm eine solche Durchbeförderung über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.
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