(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:
a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, daß die verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;
b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung enthält.
(2) Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, daß er dem Ersuchen nicht stattgeben wird:
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften;
b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits vollzogen wurde, einschließlich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentlichen Umstände;
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält;
d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten oder Sozialarbeitern über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.
(3) Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
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