BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

In Kraft seit 01. Oktober 1985
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Artikel 1

Art. 1

(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- oder Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, die über Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;

b) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;

c) „Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

d) „ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;

e) „ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

Artikel 3

Art. 3

Das Abkommen ist nicht anzuwenden

1. auf die Entscheidungen in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren, einschließlich der Entscheidungen, durch die für die genannten Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;

2. auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden;

3. auf einstweilige Verfügungen, ausgenommen solche in Unterhaltssachen, und auf Beschlagnahmen zur Sicherung;

4. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit;

5. auf Schiedssprüche.

Artikel 4

Art. 4

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn

1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und

2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des Abkommens zuständig war.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

a) wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist;

b) wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden ist;

c) wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes im ersuchten Staat steht.

(2) Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn er von dem Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Anerkennung darf nicht allein aus dem Grund versagt werden, weil das Gericht ein anderes Recht als jenes angewendet hat, das nach dem internationalen Privatrecht des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.

(2) die Anerkennung darf jedoch aus diesem Grund versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, des Ehegüterrechtes, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, der Verschollenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des ersuchten Staates oder des Erbrechtes nach einem solchen Angehörigen oder auf der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder einer Gesellschaft beruht, die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des vom internationalen Privatrecht des ersuchten Staates bezeichneten Rechtes zum gleichen Ergebnis geführt hätte.

Artikel 7

Art. 7

(1) Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt:

1. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, im Fall einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;

2. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte und wegen der Geschäftstätigkeit der Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;

3. wenn sich der Beklagte für bestimmte Rechtsstreitigkeiten durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig wäre;

eine Vereinbarung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden ist;

4. wenn der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten, es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig wäre; die Einlassung in die Sache selbst durch den Beklagten bedeutet keine Unterwerfung unter die Zuständigkeit, wenn der Beklagte erklärt hat, sich nur in bezug auf Vermögen im Entscheidungsstaat oder zur Abwendung einer Beschlagnahme von Vermögen oder zur Aufhebung einer solchen Beschlagnahme in das Verfahren einzulassen;

5. wenn im Fall einer Widerklage dieses Gericht nach diesem Artikel zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war und die Widerklage mit dem in der Hauptklage geltend gemachten Anspruch oder mit den zur Verteidigung vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang stand;

6. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Erlangten geltend gemacht worden ist, weil im ersuchten Staat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung des anderen Staates stattgefunden hat, die in der Folge dort abgeändert oder aufgehoben worden ist;

7. wenn bei einem Vertrag die daraus entstandene Verpflichtung im Entscheidungsstaat erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre; eine solche Vereinbarung liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden ist;

8. wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrages oder Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand hatte und der Ort der Arbeitsleistung im Entscheidungsstaat gelegen war;

9. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, gegründet war und die Handlung im Entscheidungsstaat begangen worden oder der Schaden dort eingetreten ist;

10. wenn der Beklagte in keinem der Vertragsstaaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und im Entscheidungsstaat zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Vermögen in der Höhe des Anspruches besessen hat;

11. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hatte und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; war der Kläger zu dieser Zeit bereits volljährig, so wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates jedoch nur anerkannt, wenn er und der Beklagte dort ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten;

12. wenn die Person, gegen die die Anerkennung beantragt wird, im Verfahren vor dem Gericht des Entscheidungsstaates Kläger war und die Klage ab- oder zurückgewiesen worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch dann nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates die Gerichte eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind.

Artikel 8

Art. 8

(1) In allen Fällen, die den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffen und an denen ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten beteiligt ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger dieses Staates war oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

(2) In Ehesachen wird die Zuständigkeit auch anerkannt, wenn eine der Parteien zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger eines der Vertragsstaaten war, die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hatten und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

(3) Außerdem wird in Ehesachen die Zuständigkeit der Gerichte anerkannt, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat hatten, der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Entscheidungsstaates war und der Beklagte Angehöriger eines anderen als des ersuchten Staates war.

Artikel 9

Art. 9

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt, wenn sich dort eine unbewegliche Sache befindet und das Verfahren ein Recht an dieser unbeweglichen Sache oder einen Anspruch aus einem solchen Recht zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliche Sachen.

Artikel 10

Art. 10

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

Artikel 11

Art. 11

(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob nicht einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.

(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden im anderen Vertragsstaat ohne Erfordernis eines besonderen Verfahrens anerkannt.

(2) Jedoch kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und Familienstandssachen ein besonderes Anerkennungsverfahren vorsehen. Der Antragsteller darf aber nicht schlechter gestellt sein, als er es nach den Artikeln 14 und 15 wäre.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat in einem einfachen und schnellen Verfahren vollstreckt, wenn sie

1. im ersuchten Staat die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren, in dem die Vollstreckung bewilligt wird, und die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 14

Art. 14

Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, eine Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.

Artikel 15

Art. 15

Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.

Artikel 16

Art. 16

(1) Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:

1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;

2. eine oder mehrere gerichtliche Urkunden oder gerichtliche Bestätigungen, aus denen hervorgeht, daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist;

3. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen die sie vollstreckt werden soll, zugestellt worden ist;

4. sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;

5. Übersetzungen der genannten Urkunden in die Sprache des ersuchten Staates, die von einem beeideten Übersetzer oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden Vertragsstaaten als richtig bestätigt sein müssen.

(2) Die genannten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.

Artikel 17

Art. 17

(1) In Zivil- oder Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.

(3) Für die Bewilligung der Vollstreckung und das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.

(4) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,

a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;

b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 18

Art. 18

(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen, wenn ein Verfahren zwischen denselben Personen und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.

(2) Die Gerichte jedes Vertragsstaates können jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen ohne Rücksicht darauf anordnen, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

Artikel 19

Art. 19

(1) Dieses Abkommen berührt nicht andere Verträge, die zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Titel regeln.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die im Verhältnis zu ihm günstigeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes eines Vertragsstaates, die die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Titel vorsehen.

Artikel 20

Art. 20

Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.

Artikel 21

Art. 21

Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Artikel 22

Art. 22

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Artikel 23

Art. 23

Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des anderen Vertragsstaates zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 17. Februar 1984, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.