(1) In Zivil- oder Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
(3) Für die Bewilligung der Vollstreckung und das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.
(4) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,
a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;
b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise