Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt, wenn sich dort eine unbewegliche Sache befindet und das Verfahren ein Recht an dieser unbeweglichen Sache oder einen Anspruch aus einem solchen Recht zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliche Sachen.
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