(1) Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt:
1. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, im Fall einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
2. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte und wegen der Geschäftstätigkeit der Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;
3. wenn sich der Beklagte für bestimmte Rechtsstreitigkeiten durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig wäre;
eine Vereinbarung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden ist;
4. wenn der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten, es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig wäre; die Einlassung in die Sache selbst durch den Beklagten bedeutet keine Unterwerfung unter die Zuständigkeit, wenn der Beklagte erklärt hat, sich nur in bezug auf Vermögen im Entscheidungsstaat oder zur Abwendung einer Beschlagnahme von Vermögen oder zur Aufhebung einer solchen Beschlagnahme in das Verfahren einzulassen;
5. wenn im Fall einer Widerklage dieses Gericht nach diesem Artikel zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war und die Widerklage mit dem in der Hauptklage geltend gemachten Anspruch oder mit den zur Verteidigung vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang stand;
6. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Erlangten geltend gemacht worden ist, weil im ersuchten Staat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung des anderen Staates stattgefunden hat, die in der Folge dort abgeändert oder aufgehoben worden ist;
7. wenn bei einem Vertrag die daraus entstandene Verpflichtung im Entscheidungsstaat erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre; eine solche Vereinbarung liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden ist;
8. wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrages oder Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand hatte und der Ort der Arbeitsleistung im Entscheidungsstaat gelegen war;
9. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, gegründet war und die Handlung im Entscheidungsstaat begangen worden oder der Schaden dort eingetreten ist;
10. wenn der Beklagte in keinem der Vertragsstaaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und im Entscheidungsstaat zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Vermögen in der Höhe des Anspruches besessen hat;
11. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hatte und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; war der Kläger zu dieser Zeit bereits volljährig, so wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates jedoch nur anerkannt, wenn er und der Beklagte dort ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten;
12. wenn die Person, gegen die die Anerkennung beantragt wird, im Verfahren vor dem Gericht des Entscheidungsstaates Kläger war und die Klage ab- oder zurückgewiesen worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch dann nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates die Gerichte eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind.
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