(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- oder Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, die über Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.
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