(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob nicht einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
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