(1) Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;
2. eine oder mehrere gerichtliche Urkunden oder gerichtliche Bestätigungen, aus denen hervorgeht, daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist;
3. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen die sie vollstreckt werden soll, zugestellt worden ist;
4. sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
5. Übersetzungen der genannten Urkunden in die Sprache des ersuchten Staates, die von einem beeideten Übersetzer oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden Vertragsstaaten als richtig bestätigt sein müssen.
(2) Die genannten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.
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