(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden im anderen Vertragsstaat ohne Erfordernis eines besonderen Verfahrens anerkannt.
(2) Jedoch kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und Familienstandssachen ein besonderes Anerkennungsverfahren vorsehen. Der Antragsteller darf aber nicht schlechter gestellt sein, als er es nach den Artikeln 14 und 15 wäre.
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