Das Abkommen ist nicht anzuwenden
1. auf die Entscheidungen in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren, einschließlich der Entscheidungen, durch die für die genannten Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;
2. auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden;
3. auf einstweilige Verfügungen, ausgenommen solche in Unterhaltssachen, und auf Beschlagnahmen zur Sicherung;
4. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit;
5. auf Schiedssprüche.
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