SeilGV
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben und Umfang
§ 4Fälligkeit
§ 5Durchführung
§ 6Einreichung
§ 7Allgemeine Anforderungen
§ 8Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§ 9Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8
§ 10Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichBrandschutz
§ 11Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichArbeitnehmerInnenschutz
§ 12Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichHochbau
§ 13Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichGeologie/Geotechnik
§ 14Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichNaturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§ 15Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
§ 16Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 17Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
§ 18Verweisungen
§ 19Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
(2) Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
(3) Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.
§ 3 Aufgaben und Umfang
(1) Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.
(2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1 , die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.
2. Abschnitt
Verfahren
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen
1. der jeweils zutreffenden Frist gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oder
2. der verlängerten Frist gemäß Abs. 5 oder 6
abgeschlossen ist.
(2) Die Generalrevision hat
1. bei Seilbahnen, deren Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist,
b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Konzessionsverlängerung,
2. bei Seilbahnen, deren Konzession aufgrund einer grundlegenden Erneuerung verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist, jedoch spätestens binnen 40 Jahren ab dem Tag der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die grundlegend erneuerte Seilbahn,
3. bei Seilbahnen, welche wiederaufgestellt wurden, binnen 30 Jahren ab dem Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung, sowie
4. bei nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr, deren Betriebsbewilligung
a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der verlängerten Frist,
b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Verlängerung der Betriebsbewilligung,
zu erfolgen.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.
2. Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung
a) bis zum 31. Dezember 1971 erteilt worden ist, hat binnen drei Jahren,
b) zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1979 erteilt worden ist, hat binnen vier Jahren,
c) zwischen dem 1. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1986 erteilt worden ist, hat binnen fünf Jahren,
d) zwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1988 erteilt worden ist, hat binnen sechs Jahren,
e) ab dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist, hat binnen sieben Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
3. Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Z 1 und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.
(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.
(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).
(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.
(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.
§ 5 Durchführung
(1) Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn
1. die Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß § 4 Abs. 5 noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
2. gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
3. dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.
In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.
(2) Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob
1. die Fahrzeuge dafür geeignet sind (zB geschlossene Fahrzeuge mit ausreichenden Abmessungen),
2. diese Personen die Stationen selbständig erreichen und verlassen können und
3. ein dafür erforderlicher baulicher Aufwand den Nutzen rechtfertigt und gegebenenfalls aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung möglich ist.
Die Einhaltung der Bedingungen kann auch durch organisatorische Maßnahmen unterstützt werden.
(3) Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.
(4) Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.
(5) Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.
(6) Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.
(7) Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).
§ 6 Einreichung
(1) Das Seilbahnunternehmen hat bei der Behörde frühestens drei Jahre, jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Generalrevision der jeweiligen Seilbahn die Mappe Generalrevision in vierfacher Ausfertigung sowie die aktualisierte Betriebsvorschrift und die aktualisierten Beförderungsbedingungen jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen der Behörde hat die Einreichung in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).
(3) Wird die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.
(4) Die Behörde hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und dem Seilbahnunternehmen allenfalls noch erforderliche Ergänzungen und Korrekturen dieser Unterlagen aufzutragen.
(5) Stehen für die Prüfung keine Amtssachverständigen zur Verfügung, kann die Behörde nichtamtlichliche Sachverständige heranziehen. Die daraus erwachsenen Kosten hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.
(6) Die Behörde kann nach Prüfung der Unterlagen eine Ortsverhandlung unter Zuziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche durchführen, wenn fachbereichsübergreifende Belange dies zweckmäßig erscheinen lassen.
(7) Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist § 5 Abs. 6 zu beachten.
(8) Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß § 5 Abs. 6 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.
3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
§ 7 Allgemeine Anforderungen
(1) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.
(2) Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
(3) Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den §§ 8 bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.
§ 8 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:
1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
§ 9 Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden.
§ 10 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
§ 11 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
§ 12 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Baumeister und Baumeisterinnen gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
a) Gebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
b) freistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
d) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.
§ 13 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
§ 14 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
§ 15 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.
§ 17 Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.
§ 18 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf folgende Rechtsvorschriften verweisen wird, sind diese, wenn nichts Abweichendes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
1. Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003;
2. Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021;
3. Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;
4. Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006;
5. Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009), BGBl. II Nr. 55/2009.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Anlage 1
Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision
Anl. 1
Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.
Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.
Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Inhaltsverzeichnis
Anl. 1
Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:
– Erstelldatum;
– Name des Erstellers oder der Erstellerin;
– Auflistung der Beilagen;
– Gesamtsumme der Vergebührung aller Beilagen.
Für jede Beilage ist anzugeben:
– Nummer der Beilage;
– eindeutige Beschreibung des Dokuments (Benennung, Dokumentnummer, Revision, Datum, Ersteller oder Erstellerin, Seitenzahl unter Berücksichtigung allfälliger Anhänge). Als Datum ist das jüngste, im Dokument aufscheinende Datum des Erstellers oder der Erstellerin anzugeben (zB Datum der Freigabe, der Unterschrift oder der aktuellen Revision), nicht aber das allfällige Prüfdatum des Ziviltechnikers oder der Ziviltechnikerin;
– Höhe der Vergebührung gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023.
Allgemeine Angaben
Anl. 1
1. Kennzeichnende Daten der Seilbahn:
– System;
– Hersteller der seilbahnspezifischen seilbahntechnischen und elektrotechnischen Anlageteile;
– Anlagedaten (Seilhöhen in den Stationen, horizontale und schräge Bahnlängen zwischen den Stationen, größte Neigung, Spurweite(n), Nennfahrgeschwindigkeit(en), kürzeste Fahrzeit, größte Förderleistung bergwärts und talwärts, gegebenenfalls kürzester Abstand der Fahrzeuge am Seil);
– Anzahl und Art der Streckenbauwerke;
– Lage und Art der Antriebe;
– Lage und Art der Seilspanneinrichtungen;
– Art, Anzahl und Fassungsvermögen der Fahrzeuge;
– gegebenenfalls Lage, Art und Fassungsvermögen der Einrichtungen für das Abstellen der Fahrzeuge.
2. Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
3. Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:
– Trassenverlauf;
– Stationen;
– Stützenstandorte;
– Verlauf der Leitungen und Kabel für die Seilbahn unter Angabe des Verwendungszweckes, der Leitungstypen und der Nennspannung;
– Bauverbotsbereich;
– Gebäude innerhalb und bis zu einem Abstand von ca. 30 m außerhalb des Bauverbotsbereiches;
– Bauwerke oder andere Anlagen im Gefährdungsbereich, welche den Seilbahnbetrieb oder -verkehr gefährden können;
– Kreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.
4. Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:
– seilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für Konzessionen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Zahl und Datum der Bescheide, Ablaufdaten);
– seilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für den Neubau sowie für alle genehmigungspflichtigen Um- und Zubauten (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);
– Baufertigstellungsberichte für alle genehmigungsfreie Umbauten gemäß VgBSeil 2006 (Datum und gegebenenfalls Kennzeichnung, Gegenstand und Umfang des Umbaues);
– Bescheide für die Seilbahn nach Rechtsvorschriften außerhalb des Seilbahnrechts (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);
Infrastruktur - Linienführung
Anl. 1
5. Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:
– Darstellung des Geländeverlaufs in Bahnachse mit Angabe der Kilometrierung und der Vergleichsebenen;
– Darstellung der Querneigungen des Geländes oder seiner Verläufe parallel zur Bahnachse im Trassenbereich;
– Stations- und Stützenstandorte;
– Gebäude und seilbahnfremde Bauwerke innerhalb des Bauverbotsbereichs der Strecke;
– Kreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.
Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.
Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.
6. Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe
– der Seilunterstützungspunkte (Stützen und Einfahrtsbinder der Stationen) sowie
– bei Einseilbahnen und bei Doppel-Einseilbahnen der Messmarken an den Stützen im Bereich des Stützenkopfes und gegebenenfalls des Stützenfundamentes sowie in den Stationen im Bereich der streckenseitigen Seilunterstützungen (Einfahrtsbinder) und an freistehenden Seilumlenkungen.
Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.
Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.
7. Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.
Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.
8. Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn
– der aktuelle Geländeverlauf auf der Seilbahntrasse vom ursprünglichen Verlauf so abweicht, dass die Einhaltung des Lichtraumprofiles der Seilbahn neu beurteilt werden muss, oder
– die aktuellen Kreuzungen und Annäherungen gemäß Punkt 3. Änderungen gegenüber den ursprünglichen Verhältnissen aufweisen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können, oder
– eine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. vorliegt.
Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.
Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
9. Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn
– der Längenschnitt nach Punkt 8. in Form einer Kopie des letztgültigen genehmigten Dokumentes vorliegt und
– er die Nachweise nicht oder nicht vollständig enthält.
Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
10. Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn
– die Gegenüberstellung der Ergebnisse der aktuellen Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung maßgebliche Änderungen ausweist, oder
– die aktuellen Eigenlasten der Fahrzeuge von den Annahmen aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung um mehr als drei Prozent abweichen, oder
– sich die Berechnungsverfahren, die der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung zugrunde liegen, methodisch geändert haben, oder
– besondere Vorkommnisse, wie Seilentgleisungen oder außergewöhnliches dynamisches Verhalten der Seilbahn, Anlass zu einer Nachrechnung geben.
Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
11. Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
12. Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
13. Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.
Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn
– es den Regelungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 oder danach angewendet worden sind, entspricht, und
– keine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. erforderlich ist.
Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.
Für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.
Infrastruktur - Stationen und Strecke
Anl. 1
14. Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:
– Arten der Tragwerke und Gründungen;
– Aufbau, Funktion und Ausführung der Tragwerke, die Seillasten und Fahrzeuglasten der Seilbahn ableiten;
– Funktion und Ausführung der festen Vorrichtungen zum Abspannen der Betriebsseile für Montagearbeiten;
– Aufbau und Ausführung der weiteren Tragwerke;
– Raumaufteilung und -nutzung;
– Aufbau der Wände, Decken und Fußböden;
– Ausführung und Funktion der Einrichtungen zum Abstellen der Fahrzeuge;
– Ausführung der Anlagen zur Ver- und Entsorgung (zB Strom, Telekommunikation, Wasser, Abwasser, Dachwässer);
– Ausführung der technischen Gebäudeausrüstung, wie Fahrtreppen, Aufzüge, kraftbetriebene Tore, Kräne, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitäranlagen;
– Ausführung sonstiger Anlagen, wie Betankungs-, Photovoltaik-, Sendeanlagen.
15. Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:
– Aufbau, Funktion und Ausführung der Streckenbauwerke einschließlich Sonderbauwerken, wie Schutznetze, Abspanneinrichtungen für Halteseile;
– Ausführung der Ausrüstung der Streckenbauwerke, wie feste Vorrichtungen zum Abheben oder Niederziehen der Betriebsseile, Leitern, Podeste, Abspann- oder Unterstützungselemente für Freileitungen, feste Einrichtungen für die Bergung;
– Hinweise, wie fortlaufende Nummerierung der Stützen, Verbot des Besteigens durch Unbefugte, zulässige Belastung der Seilabhebeböcke, Anordnungen für die Fahrgäste.
16. Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.
17. Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen
– mit Fahrzeugen bis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
– mit Fahrzeugen eines darüberhinausgehenden Fassungsvermögens nicht kleiner als im Maßstab 1:50.
Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.
Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.
18. Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
19. Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.
20. Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
– Regelwerke und Nachweisverfahren;
– Unterlagen über die Seilbahn (behördlich genehmigte Plan- und Berechnungsunterlagen, Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006, Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und hochbauliche Inspektionen);
– das aktuelle meteorologische Gutachten über die Schnee- und Windlasten nach Punkt 19;
– gegebenenfalls die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Ergebnisse der Bestandserhebung mit Angaben über
– die Übereinstimmung der verwendeten Unterlagen über die Seilbahn mit dem Bestand;
– die an den Tragwerken festgestellten aktuellen geometrischen und statischen Verhältnisse, wie Abmessungen, Lagerungsbedingungen, und festgestellten technologischen Eigenschaften (Werkstoffeigenschaften) unter Berücksichtigung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
– statisch relevante Änderungen von Einwirkungen, wie Nutzlasten, Seilkräfte, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten, Lasten aus Erdbeben und Setzungen;
– Nutzungsänderungen mit erhöhten Anforderungen an das Schutzniveau;
– statisch relevante Bauschäden;
– konstruktive Mängel;
– Informationen über die bisherige Bewährung der Tragwerke und die Erfahrungen der Benutzer;
4. Bewertung der sich aus der Bestandserhebung gemäß Z 3 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren und von den verwendeten Unterlagen, sowie Angabe und Auswertung der allenfalls dafür erforderlichen neuen rechnerischen Nachweise nach Punkt 21;
5. Angabe der Maßnahmen, die in statischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.
Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau
– von Tragwerken oder Bauteilen, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß jenen Regelwerken und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig waren und
– von Tragwerken oder Bauteilen, die danach genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Errichtung gültigen Regelwerken und Nachweisverfahren
nicht mehr eingehalten wird.
Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.
21. Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.
Teilsysteme
Anl. 1
22. Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:
1. Teilsystem 1 - Seile und Seilverbindungen:
– Art und Daten der Betriebsseile;
– Art und Funktion der Seilverbindungen.
2. Teilsystem 2 - Antriebe und Bremsen:
– Art, Funktion, Ausführung der Bestandteile, wie Antriebe, Bauteile zur Kraftübertragung, Bremsen für die Antriebe;
– Leistungen der Antriebe;
– Schaltpläne für hydraulisch oder pneumatisch betätigte mechanische Antriebsbremsen;
– Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
3. Teilsystem 3.1 - Seilspanneinrichtungen:
– Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile;
– Längen der Spannwege und der Versetzmöglichkeiten;
– Schaltpläne für hydraulische Seilspanneinrichtungen;
– Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Grundspannkraft bei Gewichtsspann-einrichtungen;
– Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
4. Teilsystem 3.2 - mechanische Einrichtungen in den Stationen:
– Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Fahrbahnen, Kuppelstellen, Beschleunigungs- und Verzögerungseinrichtungen, Einrichtungen zur Einhaltung des Fahrzeugabstandes, Fördereinrichtungen und Fahrgastförderbänder, Schließ- und Öffnungseinrichtungen für Fahrzeuge, Fahrzeugführungen;
– Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
5. Teilsystem 3.3 - mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke:
– Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Seilfangeinrichtungen, Einrichtungen zur Erkennung einer Seilentgleisung, Führungen für die Fahrzeuge, Fahrbahnen;
– Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
6. Teilsystem 4 - Fahrzeuge:
– Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Verbindungen mit dem Seil, Laufwerke und Fangbremsen, Gehänge, Kabinen, Sessel, Öffnungs- und Schließeinrichtungen für Fahrzeugtüren, für Wetterschutzhauben und gegebenenfalls für Schließbügel, Plattformen für die Instandhaltung, Plattformen für den Lastentransport, Einrichtungen zur Stromversorgung, Beleuchtung, Sitzheizung;
– Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Eigenmasse der Fahrzeuge;
– Schaltpläne für hydraulisch betätigte Fangbremsen;
– Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
7. Teilsystem 5 - elektrotechnische Einrichtungen:
– Art, Funktion und Ausführung der Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;
– Auflistung der Antriebs-, Betriebs- und Steuerungsarten, wie Hauptantrieb, Notantrieb, unbesetzte Stationen, Fahrzeugsteuerung;
– Art und Ausführung der Kommunikations- und Informationseinrichtungen, wie Bahntelefon, Lautsprecheranlage;
– Art und Ausführung der Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen (Schutz gegen elektrischen Schlag, thermische Einflüsse, Schutz bei Überstrom, Störspannungen und elektromagnetische Störgrößen) des Teilsystems 5 und elektrischer Anlagen anderer Teilsysteme;
– Art und Ausführung der Blitzschutzeinrichtungen.
8. Teilsystem 6 - Bergeeinrichtungen:
– Bestandteile der beweglichen Bergeeinrichtungen;
– Art, Funktion und Ausführung fester Bergeeinrichtungen.
23. Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen
– bis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
– mit einem darüberhinausgehenden Fassungsvermögen nicht kleiner als im Maßstab 1:50.
Fachbereichsspezifische Gutachten, Prüfbefunde und Inspektionsberichte
Anl. 1
24. Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
c) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
– die behördlichen Anordnungen seilbahntechnischen Inhalts;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
– die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. II Nr. 253/1995, und der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;
– die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen;
– die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht;
5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
6. Angabe der in seilbahntechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten, Prüfberichte, Prüfbefunde und Inspektionsberichte aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
7. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in seilbahntechnischer Hinsicht;
8. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
9. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 8 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
10. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
– Vom Fachbereich Seilbahntechnik sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
– Die geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie und Geotechnik.
25. Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
c) Unterlagen über die Seilbahn:
– die aktuelle seilbahntechnische Berechnung und der aktuelle Längenschnitt;
– die Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für die jeweiligen Teilsysteme;
– die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der jeweiligen Teilsysteme;
– die technische Beschreibung der jeweiligen Teilsysteme gemäß Punkt 22;
– zumindest die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
– die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen für die jeweiligen Teilsysteme;
– die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Darlegung der Überprüfung des jeweiligen Teilsystems auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
5. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
6. Angabe der Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das jeweilige Teilsystem zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.
Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.
26. Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:
– Trägerrohre und tragende Achsen von fliegend gelagerten Seilscheiben;
– Jene Wellen und sich drehende Achsen von beidseitig gelagerten Seilscheiben, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 baugenehmigt oder in Betrieb genommen worden sind;
– Vergusshülsen, Klemmköpfe und steckbare Abspannbolzen für ruhende Betriebsseile, wie Tragseile, Spannseile, Halteseile, jeweils im ausgebauten Zustand;
– Tragende Bauteile von jeweils mindestens 10 %, jedoch mindestens zwei Stück der Kabinen und Sesseln von Seilschwebebahnen.
Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.
27. Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
c) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
– die behördlichen Anordnungen elektro- und sicherungstechnischen Inhalts;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
– die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der SeilbÜV 1995 und der SeilbÜV 2013;
– die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
6. Angabe der in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten und Prüfbefunde aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
7. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
8. Darlegung der Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen auf Einhaltung der Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), BGBl. II Nr. 308/2020, und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen;
9. Zusammenfassende Angabe aller Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
28. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.
29. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.
30. Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.
31. Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
c) Unterlagen über die Seilbahn:
– die genehmigte technische Dokumentation bzw. die EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für das Teilsystem 5;
– die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung des Teilsystems 5;
– die technische Beschreibung des Teilsystems 5 gemäß Punkt 22;
– die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
– die Dokumentation über behördlich angeordnete elektro- und sicherungstechnische Inspektionen für das Teilsystem 5;
– die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Darlegung der Überprüfung von Bau- und Anlageteilen des Teilsystems 5,
– die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen, und
– die nach dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der diesbezüglichen Herstellerangaben;
5. Angabe der Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Teilsystem 5 zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.
Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.
32. Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung
a) Rechtsvorschriften;
b) Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen, Ausgabe 02/2020 vom 17. Februar 2020;
c) Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
d) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
– die behördlichen Anordnungen brandschutztechnischen Inhalts;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– das Brandschutzbuch;
– die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in brandschutztechnischer Hinsicht;
5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in brandschutztechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
6. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
7. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 6 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
8. Angabe der Maßnahmen, die in brandschutztechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
– Eine „Betriebsart Brand“ ist nur in Betracht zu ziehen, wenn sie in den Steuer- und Regeleinrichtungen der Seilbahn eingerichtet ist.
– Gebäudeteile und Baustoffe innerhalb von Brandabschnitten der Stationen sind von der Überprüfung ausgenommen.
– Von brandschutztechnischen Anforderungen an Fluchtwege, Gänge, Ausgänge und Türen der Stationen sowie an Fahrzeugen darf abgewichen werden, wenn der technische und wirtschaftliche Aufwand für die Umsetzung als unverhältnismäßig für den dadurch bewirkten Nutzen bewertet wird.
– Für Gebäudeteile, die nicht für den Betrieb der Seilbahn erforderlich sind und vom Seilbahnbereich brandschutztechnisch ausreichend getrennt sind, genügt die Überprüfung auf eine von ihnen im Brandfall ausgehende Gefährdung des Seilbahnbereichs.
33. Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung
a) Rechtsvorschriften;
b) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
– die behördlichen Anordnungen mit Inhalten des ArbeitnehmerInnenschutzes;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022;
– Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016;
– die Explosionsschutzdokumente gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015;
– die Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und über wiederkehrende Prüfungen im Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz, insbesondere gemäß den §§ 7 bis 11 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.
2. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
3. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes;
4. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes den Anlageverhältnissen entsprechen;
5. Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß § 10 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017), BGBl. II Nr. 17/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2021;
6. Angabe der Maßnahmen, die in Hinsicht des ArbeitnehmerInnenschutzes für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
34. Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung
a) Rechtsvorschriften;
b) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
– die behördlichen Anordnungen hochbaulichen Inhalts;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– die Dokumentation über behördlich angeordnete hochbauliche Inspektionen.
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in hochbaulicher Hinsicht;
5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in hochbaulicher Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
6. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in hochbaulicher Hinsicht;
7. Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz;
8. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 7 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Rechtsvorschriften;
9. Angabe der Maßnahmen, die in hochbaulicher Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
– Vom Fachbereich Hochbau sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die keine Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
– Die geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie/Geotechnik.
– Die Belange von Hygiene und Gesundheit sind lediglich in dem Umfang zu prüfen, der von den Fachbereichen Sanitätspolizei und ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen ist.
– Die Belange der Nutzungssicherheit sind zu prüfen für Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, sowie für Bereiche, die öffentlich nicht zugänglich sind und vom Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen sind.
– Die Belange der Barrierefreiheit sind lediglich zu prüfen für jene Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, und lediglich zu prüfen, wenn die Seilbahn bereits für die Beförderung von Personen mit Behinderungen vollständig oder teilweise eingerichtet ist, oder derartige Beförderungsfälle vom Seilbahnunternehmen vorgesehen sind, oder die Beförderung von Personen mit Behinderungen laut Entscheidung der Seilbahnbehörde im Zuge der Generalrevision vollständig vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist.
35. Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
c) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
– die behördlichen Anordnungen geologischen oder geotechnischen Inhalts;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
– die Dokumentation über behördlich angeordnete geologische oder geotechnische Inspektionen.
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
5. Bewertung der sich aus der Analyse gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
6. Angabe der Maßnahmen, die in geologischer und geotechnischer Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Umweltschutz und auf Nutzungssicherheit für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:
– Die geologische und geotechnische Beurteilung umfasst auch Gefährdungen durch Steinschlag, Massenbewegungen (Hangrutschungen oder Kriechen) und den Gewässerschutz.
– Eine Beurteilung in geotechnischer Hinsicht ist nur durchzuführen, wenn sie sich aufgrund der geologischen Beurteilung als notwendig erweist.
36. Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:
1. Grundlagen der Beurteilung:
a) Rechtsvorschriften;
b) Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2011, GZ. BMVIT 238.961/0006-IV/SCH3/2011, betreffend den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011);
c) Leitfaden für die Anwendung des Lawinenerlasses 2011 durch die Lawinensachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom März 2012;
d) Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. März 2012, GZ. BMVIT 238.961/0001-IV/SCH3/2012, betreffend die Auslegung des Lawinenerlasses 2011;
e) Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
f) Unterlagen über die Seilbahn:
– die Mappe Generalrevision;
– die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
– die behördlichen Anordnungen zu den Naturgefahren;
– die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
4. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren;
5. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
6. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in Hinsicht der Naturgefahren für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.
Anlage 2
Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003
1. Regelwerke
Anl. 2
1. Bedingnisse für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (SBB 76), Abschnitte 20 (Allgemeine technische und betriebliche Bestimmungen), 40 (Stationen und Stationseinrichtungen), 50 (Streckenbauwerke) und 60 (Fahrbetriebsmittel) – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Unterlagen Änderungen ergeben;
2. Bedingnisse betreffend die Herstellung und Verwendung von Stahldrahtseilen für Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (Drahtseilbedingnisse DSB 1973, 3. Auflage);
3. Richtlinie für den Bau und Betrieb von Sesselliften, Ausgabe August 1993, h/2003;
4. Richtlinie Anforderungen an elektrische Ausrüstungen von Sesselbahnen vor Inkrafttreten des SeilbG 2003 (Stand Mai 2016);
5. Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften;
6. Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften.
Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Z 3 anstelle der Bedingnisse gemäß Z 1 anzuwenden.
2. Erlässe
Anl. 2
1. Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 239118/2-II/C/13-2000 vom 20. Juni 2000, betreffend die Seillageüberwachung an der Auslaufseite von Rollenbatterien von Einseilbahnen;
2. Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/12-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Anforderungen an fliegend gelagerte Seilscheiben;
3. Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/C13-1998 vom 26. August 1998, betreffend den Einsatz von Seilen mit verdichteten Litzen, Ergänzung zu Drahtseilbedingnissen 1973, 3. Auflage 1980;
4. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1995 vom 1. Juni 1995, betreffend das Verhalten von Betriebsbediensteten bei Ansprechen einer Einrichtung zur Überwachung des Kuppelvorganges;
5. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239085/3-II/3-1994 vom 30. September 1994, betreffend Vermessungsarbeiten an Einseilumlaufbahnen (Kleinseilbahnen); Sicherheit der Seilführung;
6. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1994 vom 5. Mai 1994, betreffend Viersessellifte mit Förderbandeinstieg; größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
3. Richtlinien
Anl. 2
1. Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.030/3-II/C/17-1999 vom Oktober 1999, über Bedingungen für Fahrten mit dem Notantrieb;
2. Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Einsteigstelle der Talstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
3. Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
4. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.060/1-II/7-1996 vom Feber 1996, betreffend die Durchführung von Fahrten vor Betriebsbeginn und nach Betriebsschluss bei kuppelbaren Sesselbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf der Strecke verbleiben;
5. Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
6. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.052/5-II/7-1992 vom Juni 1992, über Anforderungen an Bauteile der Förderseilrollen von Einseilumlaufbahnen;
7. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s;
8. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s;
9. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/7-1992 vom Mai 1992, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum der Bergstation von Sesselbahnen;
10. Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall des Wagenbegleiters;
11. Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall der Tragseilbremse.
4. Rundschreiben
Anl. 2
1. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
2. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
3. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.009/2-II/C/17-1999 vom 13. Oktober 1999, betreffend Abstandsüberwachung bei kuppelbaren Sesselbahnen in der Betriebsart „Ohne Fahrgäste“;
4. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/13-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Verbesserung für einseitig gelagerte Seilscheiben; Sanierungsmaßnahmen;
5. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.015/2-II/C/17-1999 vom 08.03.1999, betreffend Anzeige- und Überwachungsgerät für die Förderseilgeschwindigkeit von Seilbahnen;
6. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.000/3-II/7-1993 vom 13. Mai 1993, betreffend Erläuterungen zur Bescheidauflage hinsichtlich der Vermessung von Messmarken an Stützen;
7. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.009/3-II/7-92 vom 15. April 1992, betreffend die Neigung der Abfahrtsrampen bei Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten;
8. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ: 277.009/13-II/7-89 vom 13. Juli 1989, betreffend Fahrbetriebsmittel von Sesselbahnen, Gestaltung der Sitzflächen;
9. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/6-II/7-1989 vom 23. März 1989, betreffend Erläuterungen zu den geänderten bzw. ergänzten Beurteilungsrichtlinien für die Führung von Förderseilen von Einseilbahnen; Anordnung von Seilfangvorrichtungen an Stützen mit Wechsellastrollenbatterien;
10. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/14-II/7-1988 vom 27. Oktober 1988, betreffend Richtlinien zur Gestaltung der Stationsausfahrt bei kuppelbaren Sesselbahnen;
11. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/10-II/7-1988 vom 18. Oktober 1988, betreffend Zweiseilumlaufbahnen, Zugsicherheit des Zugseiles, Anzahl der Klemmapparate je Fahrbetriebsmittel;
12. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/8-II/7-1988 vom 22. Juni 1988, betreffend die Führung des Förderseiles von Einseilumlaufbahnen, geänderte Beurteilungsrichtlinien;
13. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Zl. EB 7709-1-II/7-83 vom 03.02.1983, betreffend Angaben für Seilbahnantriebe in den Bauentwurfsunterlagen;
14. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr zu Zl. EB 7709-1-II/7-82 vom 04.02.1982, betreffend Antriebsbremsen von Seilbahnen, hydraulische Lüfteinrichtungen.
Diese Regelwerke, Erlässe, Richtlinien und Rundschreiben sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.