§ 10 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichBrandschutz
In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
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