§ 13 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichGeologie/Geotechnik
In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
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