§ 14 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den FachbereichNaturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden