§ 15 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date
Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.
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