Anl. 2
Anl. 2 — SeilGV
1. Bedingnisse für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (SBB 76), Abschnitte 20 (Allgemeine technische und betriebliche Bestimmungen), 40 (Stationen und Stationseinrichtungen), 50 (Streckenbauwerke) und 60 (Fahrbetriebsmittel) – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Unterlagen Änderungen ergeben;
2. Bedingnisse betreffend die Herstellung und Verwendung von Stahldrahtseilen für Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (Drahtseilbedingnisse DSB 1973, 3. Auflage);
3. Richtlinie für den Bau und Betrieb von Sesselliften, Ausgabe August 1993, h/2003;
4. Richtlinie Anforderungen an elektrische Ausrüstungen von Sesselbahnen vor Inkrafttreten des SeilbG 2003 (Stand Mai 2016);
5. Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften;
6. Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften.
Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Z 3 anstelle der Bedingnisse gemäß Z 1 anzuwenden.
1. Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 239118/2-II/C/13-2000 vom 20. Juni 2000, betreffend die Seillageüberwachung an der Auslaufseite von Rollenbatterien von Einseilbahnen;
2. Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/12-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Anforderungen an fliegend gelagerte Seilscheiben;
3. Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/C13-1998 vom 26. August 1998, betreffend den Einsatz von Seilen mit verdichteten Litzen, Ergänzung zu Drahtseilbedingnissen 1973, 3. Auflage 1980;
4. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1995 vom 1. Juni 1995, betreffend das Verhalten von Betriebsbediensteten bei Ansprechen einer Einrichtung zur Überwachung des Kuppelvorganges;
5. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239085/3-II/3-1994 vom 30. September 1994, betreffend Vermessungsarbeiten an Einseilumlaufbahnen (Kleinseilbahnen); Sicherheit der Seilführung;
6. Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1994 vom 5. Mai 1994, betreffend Viersessellifte mit Förderbandeinstieg; größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
1. Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.030/3-II/C/17-1999 vom Oktober 1999, über Bedingungen für Fahrten mit dem Notantrieb;
2. Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Einsteigstelle der Talstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
3. Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
4. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.060/1-II/7-1996 vom Feber 1996, betreffend die Durchführung von Fahrten vor Betriebsbeginn und nach Betriebsschluss bei kuppelbaren Sesselbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf der Strecke verbleiben;
5. Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
6. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.052/5-II/7-1992 vom Juni 1992, über Anforderungen an Bauteile der Förderseilrollen von Einseilumlaufbahnen;
7. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s;
8. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s;
9. Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/7-1992 vom Mai 1992, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum der Bergstation von Sesselbahnen;
10. Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall des Wagenbegleiters;
11. Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall der Tragseilbremse.
1. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
2. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
3. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.009/2-II/C/17-1999 vom 13. Oktober 1999, betreffend Abstandsüberwachung bei kuppelbaren Sesselbahnen in der Betriebsart „Ohne Fahrgäste“;
4. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/13-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Verbesserung für einseitig gelagerte Seilscheiben; Sanierungsmaßnahmen;
5. Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.015/2-II/C/17-1999 vom 08.03.1999, betreffend Anzeige- und Überwachungsgerät für die Förderseilgeschwindigkeit von Seilbahnen;
6. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.000/3-II/7-1993 vom 13. Mai 1993, betreffend Erläuterungen zur Bescheidauflage hinsichtlich der Vermessung von Messmarken an Stützen;
7. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.009/3-II/7-92 vom 15. April 1992, betreffend die Neigung der Abfahrtsrampen bei Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten;
8. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ: 277.009/13-II/7-89 vom 13. Juli 1989, betreffend Fahrbetriebsmittel von Sesselbahnen, Gestaltung der Sitzflächen;
9. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/6-II/7-1989 vom 23. März 1989, betreffend Erläuterungen zu den geänderten bzw. ergänzten Beurteilungsrichtlinien für die Führung von Förderseilen von Einseilbahnen; Anordnung von Seilfangvorrichtungen an Stützen mit Wechsellastrollenbatterien;
10. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/14-II/7-1988 vom 27. Oktober 1988, betreffend Richtlinien zur Gestaltung der Stationsausfahrt bei kuppelbaren Sesselbahnen;
11. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/10-II/7-1988 vom 18. Oktober 1988, betreffend Zweiseilumlaufbahnen, Zugsicherheit des Zugseiles, Anzahl der Klemmapparate je Fahrbetriebsmittel;
12. Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/8-II/7-1988 vom 22. Juni 1988, betreffend die Führung des Förderseiles von Einseilumlaufbahnen, geänderte Beurteilungsrichtlinien;
13. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Zl. EB 7709-1-II/7-83 vom 03.02.1983, betreffend Angaben für Seilbahnantriebe in den Bauentwurfsunterlagen;
14. Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr zu Zl. EB 7709-1-II/7-82 vom 04.02.1982, betreffend Antriebsbremsen von Seilbahnen, hydraulische Lüfteinrichtungen.
Diese Regelwerke, Erlässe, Richtlinien und Rundschreiben sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.