§ 8 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:
1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
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