BundesrechtVerordnungenHochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

HPSV-HAUP
In Kraft seit 13. September 2019
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentliche Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),

2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und

3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;

2. Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;

3. externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (§ 5 Z 1 bis 5 dieser Verordnung);

4. interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (§ 5 Z 6 bis 9 dieser Verordnung);

5. strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;

6. Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

2. Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan

§ 3 Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ziel- und Leistungsplans

(1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (einschließlich Schwerpunkte) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

§ 4 Profil und Schwerpunkte

Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erarbeiten, in welchem im Besonderen auf die Schwerpunkte einzugehen ist.

§ 5 Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

(1) Das Leistungsspektrum der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien resultiert aus folgenden externen und internen Leistungen:

1. Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),

2. Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),

3. Fort- und Weiterbildung in den unter Z 1 und 2 genannten Bereichen (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),

4. Forschung (§ 8 Abs. 8 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),

5. Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),

6. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),

7. Personalentwicklung,

8. räumliche Ausstattung, Raumkonzept und

9. weitere Leistungen im Aufgabenbereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.

(3) Die Ziele sind kurz zu beschreiben und an Hand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.

(4) Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von § 6 Z 3 dieser Verordnung anzugeben.

(5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.

(6) Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.

(7) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.

(8) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

§ 6 Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

(1) Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.

(2) Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.

(3) Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

3. Abschnitt

Ressourcenplan

§ 7 Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ressourcenplans

(1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.

(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.

(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

§ 8 Bemessung der Ressourcen

(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich des Betreuungslehrerpersonals und des Betreuungsberaterpersonals bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäude und deren Grundfläche.

§ 9 Ressourcenbilanz und -entwicklung

(1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.

(2) Der Ressourcenplan hat ebenfalls Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).

(3) Zur Tätigkeit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.

(4) Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung, der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) und Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

4. Abschnitt

Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

§ 10 Rollende Planung

(1) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.

(2) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.

(3) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

§ 11 Ist-Stand-Analyse

(1) Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist- Stand-Analyse).

(2) Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.

§ 12 Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

(1) Das Rektorat hat unter Einbeziehung der übrigen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.

(2) Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anm. 1) sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.

(3) Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein beschlossener Ziel- und Leistungsplan vorliegt. Nach Beschlussfassung durch den Hochschulrat kann weder das Rektorat noch der Hochschulrat den Ziel- und Leistungsplan oder den Ressourcenplan einseitig ändern.

(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Vorlagetermin zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anm. 1) hat dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

(6) Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anm. 1) vorzunehmen.

(_________________________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 lautet: „In den §§ ... 12 Abs. 2 und 4 bis 6 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte in den Absätzen 2, 5 und 6 nicht durchgeführt werden.)

§ 13 Maßnahmen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

(1) Die Organe der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.

(2) Falls die vereinbarten Ziele oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die dem Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anm. 1) zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungsplan zugrunde zu legen sind.

(__________________________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 lautet: „In den §§ ... sowie § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

5. Abschnitt

Internes Rechnungswesen

§ 14 Haushaltswesen

(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.

(2) Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

§ 15 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

6. Abschnitt

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

§ 16 Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung

§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),

2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und

3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).

(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

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Anm.: Z 9 und 10 der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 lauten:

„9. Der Text des nunmherigen §23 erhält die Abatzbezeichneung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 2, der neue 6. Abschnitt, die Bezeichnungen des nunmehrigen 7. Abschnitts und des nunmehrigen § 22 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

10. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.““

Die Anweisungen konnten nicht durchgeführt werden.)

§ 17 Arten der Evaluierungen

Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

1. Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.

2. Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.

3. Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (§ 20): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.

4. Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards.

5. Fokussierte externe Evaluierung (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ermöglichen.

§ 18 Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen

(1) Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:

1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen, gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten;

2. getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl;

a) der Studierenden,

b) der neu zugelassenen Studierenden und

c) der Absolventinnen und Absolventen;

3. Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);

4. Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;

5. Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;

6. Ausmaß der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien eingesetzten Personalkapazität, getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.

(2) Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr.

(3) Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 19 bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.

§ 19 Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

(1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von

1. Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und

2. Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.

(2) Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.

(3) Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen

1. zu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und

2. zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.

(4) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen

1. zur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und

2. zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.

(5) Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.

(6) Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

1. zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,

2. als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und

3. für curriculare Planungsschritte.

(7) Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

§ 20 Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

(1) Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.

(2) Die betroffene Organisationseinheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß § 19 eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahmen angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und verbesserung zu informieren.

§ 21 Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule

(1) Die Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:

1. Die Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;

2. die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;

3. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;

4. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;

5. die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.

(3) Die Evaluierung erfolgt durch:

1. Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.

2. Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:

a) Kritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;

b) Beurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;

c) Vorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.

(4) Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung dem Hochschulkollegium für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.

§ 22 Fokussierte externe Evaluierung

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 22

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.