Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;
2. Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
3. externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (§ 5 Z 1 bis 5 dieser Verordnung);
4. interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (§ 5 Z 6 bis 9 dieser Verordnung);
5. strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;
6. Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.
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