§ 22 Fokussierte externe Evaluierung
In Kraft seit 13. September 2019
Up-to-date
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.
Rückverweise
HPSV-HAUP · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
§ 17 In-Kraft-Treten
…und 4 bis 6, § 13 Abs. 2, der neue 6. Abschnitt, die Bezeichnungen des nunmehrigen 7. Abschnitts und des nunmehrigen § 22 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten…