§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für die öffentliche Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend
1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).
Rückverweise
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