(1) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.
(2) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
(3) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).
Rückverweise
HPSV-HAUP · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
§ 17 In-Kraft-Treten
…Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. (_______________________ Anm.: Z 9 und 10 der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 lauten: „9. Der Text des nunmherigen §23 erhält die Abatzbezeichneung „(1)“; folgender…
§ 5 Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
…5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist. (6) Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und…