G-EnLD-VO 2017
Begriffsbestimmungen
§ 2Stundenwerte
§ 3Tageswerte
§ 3aMonatswerte
§ 4Jahreswerte
§ 5Vier-Wochen-Vorschauen
§ 5aLangfrist-Vorschau
§ 6Unterjährige Erhebungen
§ 7Jahreserhebungen
§ 8Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 9Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
§ 10Erhebungen zu Großabnehmern
§ 11Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
§ 12Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 13Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten
§ 14Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall
§ 15Übungen
§ 16Durchführung der Erhebungen
§ 17Meldepflichten
§ 18Datenformate
§ 19Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 20Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
1. Teil
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
2. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
3. „Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
4. „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
5. „Einschränkung von vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 % gegenüber der letztgültigen Nominierung;
6. „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
7. „erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Unterschreitung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als 30 %;
8. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
9. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
10. „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
11. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie erneuerbare Gase;
12. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
13. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
14. „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2015, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;
15. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
16. „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
17. „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
18. „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
18a. „konzerninterne Gasversorgung“ eine durch den Großabnehmer selbst erfolgende Versorgung mit Gas im eigenen Konzernbereich. Der Großabnehmer selbst wird dabei von einem konzernfremden Vorlieferanten versorgt und versorgt seinerseits konzerninterne Unternehmensbereich und andere Konzernunternehmen.
19. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
20. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
21. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
22. „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
23. „Messwert“ einen Wert der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
24. „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
25. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs erforderlich ist;
26. „Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
27. „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
28. „Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
29. „Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Ausspeicherung);
30. „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt im Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
31. „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
32. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das/die ein Endverbraucher gasförmige Energieträger bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
32a. „technisches Speichergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der weder als Polstergas, noch zur regulären Speichernutzung, sondern bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zusätzlich verwendet wird;
33. „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können;
34. „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Stundenraten, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu erfassen. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.
2. Teil
Aktuelle und historische Daten
§ 2 Stundenwerte
(1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:
1. vom Verteilergebietsmanager:
a) die Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
b) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
c) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
d) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;
2. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
4. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.
(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:
1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
a) die Abgabe an Endverbraucher,
b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
2. von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
3. von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.
(3) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
§ 3 Tageswerte
(1) Jeweils täglich ist spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
1. von den Speicherunternehmen der Speicherinhalt, Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität;
2. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt und das Polstergas je Speicher.
(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:
1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
2. von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
3. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher sowie von Speichern, die sich im Ausland befinden, deren Anschlusspunkte an das öffentliche Netz sich jedoch in Österreich befinden, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
a) für die österreichische Endverbraucherversorgung
i. für die geschützten Kunden in Österreich;
ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
iii. sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
b) für nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
i. für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;
ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
iii. sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
c) sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;
d) Speichermenge insgesamt;
e) Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17.
4. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
5. von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.
(3) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr sind von den Netzbetreibern die tägliche Abgabe an leistungsgemessene Kunden, unterschieden nach Größenklassen sowie nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag, zu melden.
§ 3a Monatswerte
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.
§ 4 Jahreswerte
Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:
1. von den Netzbetreibern:
a) die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
b) die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
3. Teil
Vorschaudaten
§ 5 Vier-Wochen-Vorschauen
(1) Jeweils mittwochs bis 14 Uhr sind für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche unter Angabe der vertraglich vereinbarten, nicht unterbrechbaren Raten zu melden:
1. von den Versorgern:
a) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
b) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
c) die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent,
d) von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
2. von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
3. von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.
(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 1 können mit Zustimmung der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.
(3) Jeweils mittwochs spätestens bis 14 Uhr ist für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche vom Verteilergebietsmanager eine Prognose für den stündlichen Lastverlauf (Abgabe an Endverbraucher) im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
§ 5a Langfrist-Vorschau
Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:
1. Die gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
2. Die Gasmengen gemäß Z 1 die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
a) Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
b) Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
c) Verträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
d) Börsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
3. Die Gasherkunft für die gemäß Z 2 lit. a bis lit. c beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
a) Für nach Z 2 lit. a bis lit. c beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
b) Für nach Z 2 lit. a und lit. b beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
4. Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.
4. Teil
Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
§ 6 Unterjährige Erhebungen
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.
§ 7 Jahreserhebungen
Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr die Bruttoengpassleistung sowie die maximale Netto-Heizleistung sämtlicher Heizwerke und Heizkraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken und Primärenergieträgern zu melden.
5. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall
§ 8 Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
(2) Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (minimale und maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.
§ 9 Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
(1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
§ 10 Erhebungen zu Großabnehmern
(1) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
(2) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
1. Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
2. die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
3. Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
(3) Jeweils spätestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 1. Jänner jeweils getrennt je Zählpunkt zu melden:
1. Unternehmensname des Versorgers;
2. Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.
6. Teil
Informationspflicht bei Eintritt eines Engpassfalls
§ 11 Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkt zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
§ 12 Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas
Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
§ 13 Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten
Von den Fernleitungsnetzbetreibern sind Informationen über eine Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen sowie Informationen aus dem „Regional Coordination System for Gas“ der ENTSO-G, die eine erhebliche Reduktion der Importe nach sich ziehen können, unverzüglich zu melden und gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln. Die Informationen können mit Zustimmung der E-Control vom Marktgebietsmanager übermittelt werden. In diesem Fall sind die Fernleitungsnetzbetreiber von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
7. Teil
§ 14 Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall
Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere:
1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde;
2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont;
3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell;
4. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, jeweils am Mittwoch der folgenden Kalenderwoche.
8. Teil
§ 15 Übungen
(1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 11 bis § 13, die Erweiterungen gemäß § 14 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 und § 10 Abs. 2 angeordnet werden.
(2) Daten gemäß § 11 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(3) Daten gemäß § 12 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(4) Informationen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt einer Reduktion der Importe in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
9. Teil
Datenmeldungen
§ 16 Durchführung der Erhebungen
(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers;
3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager oder der Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
§ 17 Meldepflichten
(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind die Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenmitglieder, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, die Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager und die Fernwärmeunternehmen.
§ 18 Datenformate
Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
§ 19 Weitergabe und Verwendung von Daten
(1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2) Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 10 möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß § 2, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
10. Teil
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2017, 6 Uhr, bis 1. April 2017, 6 Uhr, sind spätestens bis 15. April 2017 einmalig als vollständiger Datensatz zu übermitteln.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, G-EnlD-VO 2014, BGBl. II Nr. 151/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 liegen.
(5) Die Bestimmungen der G-EnLD-VO 2017 – 2. Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 Z 18a, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Z 2, § 5a sowie § 10 Abs. 1 und 3, in der Fassung der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 291/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der Novelle liegen.
Anlage 1
ÖNACE-Codes grundlegender sozialer Dienste gemäß § 3a
Anl. 1
Die ÖNACE-Codes der gemäß § 3a genannten geschützten grundlegenden sozialen Dienste werden wie folgt festgelegt:
ÖNACE-Klasse | Bezeichnung | geschützte grundlegende soziale Dienste |
84.11 | Allgemeine öffentliche Verwaltung | |
84.12 | Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen | |
84.13 | Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsicht | |
84.22 | Verteidigung (Bundesheer) | Ja |
84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei) | Ja |
84.25 | Feuerwehren | Ja |
85.10 | Kindergarten und Vorschulen | |
85.20 | Volksschulen | |
85.31 | Allgemeinbildende weiterführende Schulen | |
85.32 | Berufsbildende weiterführende Schulen | |
85.41 | Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht | |
85.42 | Tertiärer Unterricht | |
85.51 | Sport- und Freizeitunterricht | |
85.52 | Kulturunterricht | |
85.53 | Fahr- und Flugschulen | |
85.59 | Sonstiger Unterricht a.n.g. | |
86.10 | Krankenhäuser | Ja |
86.21 | Arztpraxen für Allgemeinmedizin | Ja |
86.22 | Facharztpraxen | Ja |
86.23 | Zahnarztpraxen | Ja |
86.90 | Gesundheitswesen a.n.g. | Ja |
87.10 | Pflegeheime | Ja |
87.20 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä. | Ja |
87.30 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | Ja |
87.90 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | Ja |
88.10 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | Ja |
88.91 | Tagesbetreuung von Kindern | Ja |
88.99 | Sonstiges Sozialwesen a.n.g. | Ja |